3. Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat
- 3.1 Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle der Lekkerland Gruppe eng zusammen.
- 3.2 Der Vorstand stimmt die strategische Ausrichtung der Lekkerland Gruppe mit dem Aufsichtsrat ab und erörtert mit ihm in regelmäßigen Abständen den Stand der Strategieumsetzung.
- 3.3 Für Geschäfte von grundlegender Bedeutung legt der Aufsichtsrat Zustimmungsvorbehalte fest. Hierzu gehören Entscheidungen oder Maßnahmen, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Lekkerland Gruppe grundlegend verändern.
- 3.4 Die ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsrats ist gemeinsame Aufgabe von Vorstand und Aufsichtsrat.
Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements. Er geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein.
Der Aufsichtsrat soll die Informations- und Berichtspflichten des Vorstands näher festlegen. Berichte des Vorstands an den Aufsichtsrat sind in der Regel in Textform zu erstatten. Entscheidungsnotwendige Unterlagen, insbesondere der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der Prüfungsbericht, werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats möglichst rechtzeitig vor der Sitzung zugeleitet. - 3.5 Gute Unternehmensführung setzt eine offene Diskussion zwischen Vorstand und Aufsichtsrat sowie in Vorstand und Aufsichtsrat voraus. Die umfassende Wahrung der Vertraulichkeit ist dafür von entscheidender Bedeutung.
Alle Organmitglieder stellen sicher, dass die von ihnen eingeschalteten Mitarbeiter die Verschwiegenheitspflicht in gleicher Weise einhalten. - 3.6 Vorstand und Aufsichtsrat beachten die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung. Verletzen sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bzw. Aufsichtsratsmitglieds schuldhaft, so haften sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der Gesellschaft gegenüber auf Schadensersatz.
Die Gesellschaft schließt für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung ab. - 3.7 Die Gewährung von Krediten oder Bürgschaften des Unternehmens an bzw. für Mitarbeiter bedarf im Rahmen der Geschäftsordnung der Zustimmung des Aufsichtsrats.
- 3.8 Vorstand und Aufsichtsrat sollen jährlich im Geschäftsbericht über die Corporate Governance des Unternehmens berichten. Hierzu gehört auch die Erläuterung eventueller Abweichungen von den Empfehlungen dieses Kodexes.
