2. Gesellschafter und Gesellschafterversammlung
- 2.1 Gesellschafter
- 2.1.1 Die Gesellschafter nehmen ihre Rechte in der Gesellschafterversammlung wahr und üben dort ihr Stimmrecht aus.
- 2.1.2 Jeder Kapitalanteil in Höhe von € 100 gewährt eine Stimme. Kapitalanteile mit Mehrstimmrechten oder Vorzugsstimmrechten sowie Höchststimmrechten bestehen nicht.
- 2.1.1 Die Gesellschafter nehmen ihre Rechte in der Gesellschafterversammlung wahr und üben dort ihr Stimmrecht aus.
- 2.2 Gesellschafterversammlung
- 2.2.1 Der Vorstand legt der Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres zur Feststellung vor. Sie entlastet die AG und deren Vorstand sowie den Aufsichtsrat und wählt den Abschlussprüfer und den Konzernabschlussprüfer.
Darüber hinaus entscheidet die Gesellschafterversammlung über Änderungen des Gesellschaftsvertrages und wesentliche unternehmerische Maßnahmen wie insbesondere Unternehmensverträge, Veräußerung wesentlicher Unternehmensziele und Umwandlungen sowie über bedeutende Unternehmens- und Beteiligungskäufe. - 2.2.2 Jeder Gesellschafter ist berechtigt, durch seine Vertreter an der Gesellschafter-versammlung teilzunehmen, dort das Wort zu Gegenständen der Tagesordnung zu ergreifen und sachbezogene Fragen und Anträge zu stellen.
- 2.2.3 Der Versammlungsleiter - in der Regel der Vorsitzende des Aufsichtsrats - sorgt für eine zügige Abwicklung der Gesellschafterversammlung.
- 2.2.1 Der Vorstand legt der Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres zur Feststellung vor. Sie entlastet die AG und deren Vorstand sowie den Aufsichtsrat und wählt den Abschlussprüfer und den Konzernabschlussprüfer.
