3. Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat

  • 3.1 Der Vorstand der Lekkerland AG und der Aufsichtsrat der Gesellschaft arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusammen.

  • 3.2 Der Vorstand der Lekkerland AG stimmt die strategische Ausrichtung des Unternehmens mit dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ab und erörtert mit ihm in regelmäßigen Abständen den Stand der Strategieumsetzung.

  • 3.3 Für Geschäfte von grundlegender Bedeutung legen der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat der Gesellschaft Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrats fest. Hierzu gehören Entscheidungen oder Maßnahmen, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grundlegend verändern.

  • 3.4 Die ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist gemeinsame Aufgabe des Vorstands der Lekkerland AG und des Aufsichtsrats der Gesellschaft.

    Der Vorstand der Lekkerland AG informiert den Aufsichtsrat der Gesellschaft regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage und des Risikomanagements und der Compliance. Er geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein.

    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft soll die Informations- und Berichtspflichten der Lekkerland AG und ihres Vorstands näher festlegen. Berichte des Vorstands der Lekkerland AG an den Aufsichtsrat der Gesellschaft sind in der Regel in Textform zu erstatten. Entscheidungsnotwendige Unterlagen, insbesondere der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der Prüfungsbericht, werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft möglichst rechtzeitig vor der Sitzung zugeleitet.

  • 3.5 Gute Unternehmensführung setzt eine offene Diskussion zwischen dem Vorstand der Lekkerland AG und dem Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie im Vorstand der Lekkerland AG und im Aufsichtsrat der Gesellschaft voraus. Die umfassende Wahrung der Vertraulichkeit ist dafür von entscheidender Bedeutung.

    Alle Organmitglieder stellen sicher, dass die von ihnen eingeschalteten Mitarbeiter die Verschwiegenheitspflicht in gleicher Weise einhalten.

  • 3.6 Der Vorstand der Lekkerland AG und der Aufsichtsrat der Gesellschaft beachten die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung. Verletzen sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bzw. Aufsichtsratsmitglieds schuldhaft, so haften sie der Gesellschaft oder ihrer geschäftsführenden Gesellschafterin Lekkerland AG gegenüber auf Schadenersatz. Bei unternehmerischen Entscheidungen liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn das Mitglied von Vorstand oder Aufsichtsrat vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (Business Judgement Rule).

    Schließt die Gesellschaft für den Vorstand der Lekkerland AG und den Aufsichtsrat der Gesellschaft eine D&O-Versicherung ab, so soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden.

  • 3.7 Die Gewährung von Krediten des Unternehmens an Mitglieder des Vorstands der Lekkerland AG und des Aufsichtsrats der Lekkerland AG und der Gesellschaft sowie ihre Angehörigen bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft.

  • 3.8 Vorstand und Aufsichtsrat berichten jährlich im Geschäftsbericht über die Corporate Governance des Unternehmens, Corporate Governance Bericht. Dieser ist Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung der Gesellschaft. Hierzu gehört auch die Erläuterung eventueller Abweichungen von den Empfehlungen dieses Kodex. Dabei kann auch zu den Kodexanregungen Stellung genommen werden. Die Gesellschaft soll nicht mehr aktuelle Entsprechenserklärungen zum Kodex fünf Jahre lang auf ihrer Internetseite zugänglich halten.


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