7. Rechnungslegung und Abschlussprüfung
- 7.1 Rechnungslegung
- 7.1.1 Gesellschafter und Dritte werden vor allem durch den Konzernabschluss informiert. Sie sollen während des Geschäftsjahres durch Zwischenberichte unterrichtet werden. Der Konzernabschluss und die Zwischenberichte sollen unter Beachtung international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt werden. Für gesellschaftsrechtliche Zwecke (insbesondere Gewinnermittlung) werden Jahresabschlüsse nach nationalen Vorschriften aufgestellt, die auch Grundlage für die Besteuerung sind.
- 7.1.2 Der Konzernabschluss wird vom Vorstand der Lekkerland AG aufgestellt und vom Abschlussprüfer sowie vom Aufsichtsrat der Gesellschaft geprüft. Der Konzernabschluss soll binnen 120 Tagen nach Geschäftsjahresende in durch Vorstand der Lekkerland AG und Aufsichtsrat der Gesellschaft festzulegender Form öffentlich zugänglich sein.
- 7.1.3 Die Gesellschaft soll eine Liste von Drittunternehmen veröffentlichen, an denen sie eine Beteiligung von für das Unternehmen nicht untergeordneter Bedeutung hält.
- 7.1.4 Im Konzernabschluss sollen Beziehungen zu Gesellschaftern erläutert werden, die im Sinne der anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften als nahe stehende Personen zu qualifizieren sind.
- 7.1.1 Gesellschafter und Dritte werden vor allem durch den Konzernabschluss informiert. Sie sollen während des Geschäftsjahres durch Zwischenberichte unterrichtet werden. Der Konzernabschluss und die Zwischenberichte sollen unter Beachtung international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt werden. Für gesellschaftsrechtliche Zwecke (insbesondere Gewinnermittlung) werden Jahresabschlüsse nach nationalen Vorschriften aufgestellt, die auch Grundlage für die Besteuerung sind.
- 7.2. Abschlussprüfung
- 7.2.1 Vor Unterbreitung des Wahlvorschlags soll der Aufsichtsrat der Gesellschaft bzw. der Prüfungsausschuss eine Erklärung des vorgesehenen Prüfers einholen, ob und ggf. welche beruflichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Prüfer und seinen Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern bzw. den Organmitgliedern der Lekkerland AG andererseits bestehen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen können. Die Erklärung soll sich auch darauf erstrecken, in welchem Umfang im vorausgegangenen Geschäftsjahr andere Leistungen für das Unternehmen, insbesondere auf dem Beratungssektor, erbracht wurden bzw. für das folgende Jahr vertraglich vereinbart sind.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft soll mit dem Abschlussprüfer vereinbaren, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungsausschusses über während der Prüfung auftretende mögliche Ausschluss- oder Befangenheitsgründe unverzüglich unterrichtet wird, soweit diese nicht unverzüglich beseitigt werden. - 7.2.2 Der Aufsichtsrat der Gesellschaft erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag und trifft mit ihm die Honorarvereinbarung.
- 7.2.3 Der Aufsichtsrat der Gesellschaft soll vereinbaren, dass der Abschlussprüfer über alle für die Aufgaben des Aufsichtsrats wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unverzüglich berichtet, die sich bei der Durchführung der Abschlussprüfung ergeben.
- Der Aufsichtsrat der Gesellschaft soll vereinbaren, dass der Abschlussprüfer ihn informiert bzw. im Prüfungsbericht vermerkt, wenn er bei Durchführung der Abschlussprüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der vom Vorstand der Lekkerland AG und dem Aufsichtsrat der Gesellschaft abgegebenen Erklärung zum Kodex ergeben.
- 7.2.4 Der Abschlussprüfer nimmt an den Beratungen des Aufsichtsrats der Gesellschaft über den Jahres- und Konzernabschluss teil und berichtet über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung.
Frechen, den 3. Februar 2010
- 7.2.1 Vor Unterbreitung des Wahlvorschlags soll der Aufsichtsrat der Gesellschaft bzw. der Prüfungsausschuss eine Erklärung des vorgesehenen Prüfers einholen, ob und ggf. welche beruflichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Prüfer und seinen Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern bzw. den Organmitgliedern der Lekkerland AG andererseits bestehen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen können. Die Erklärung soll sich auch darauf erstrecken, in welchem Umfang im vorausgegangenen Geschäftsjahr andere Leistungen für das Unternehmen, insbesondere auf dem Beratungssektor, erbracht wurden bzw. für das folgende Jahr vertraglich vereinbart sind.







