2. Gesellschafter und Gesellschafterversammlung
- 2.1 Gesellschafter
- 2.1.1 Die Gesellschafter nehmen ihre Rechte in der Gesellschafterversammlung wahr und üben dort ihr Stimmrecht aus.
- 2.1.2 Jeder Anteil am Kommanditkapital in Höhe von € 100 gewährt eine Stimme. Kapitalanteile mit Mehrstimmrechten oder Vorzugsstimmrechten sowie Höchststimmrechten bestehe nicht.
- 2.2 Gesellschafterversammlung
- 2.2.1 Der Vorstand der Lekkerland AG legt der Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss und den Konzernabschluss vor. Sie entscheidet über die Gewinnverwendung sowie die Entlastung der Lekkerland AG und ihres Vorstands sowie des Aufsichtsrats der Gesellschaft und wählt den Abschlussprüfer. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft werden von den Gesellschaftern entsandt.
Darüber hinaus entscheidet die Gesellschafterversammlung über Änderungen des Gesellschaftsvertrages und wesentliche unternehmerische Maßnahmen wie insbesondere Unternehmensverträge, Veräußerung wesentlicher Unternehmensteile und Umwandlungen sowie über bedeutende Unternehmens- und Beteiligungskäufe. - 2.2.2 Jeder Gesellschafter ist berechtigt, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, dort das Wort zu Gegenständen der Tagesordnung zu ergreifen und sachbezogene Fragen und Anträge zu stellen.
- 2.2.3 Der Versammlungsleiter sorgt für eine zügige Abwicklung der Gesellschafterversammlung. Dabei sollte er sich davon leiten lassen, dass eine ordentliche Gesellschafterversammlung spätestens nach 4 bis 6 Stunden beendet ist.
- 2.2.1 Der Vorstand der Lekkerland AG legt der Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss und den Konzernabschluss vor. Sie entscheidet über die Gewinnverwendung sowie die Entlastung der Lekkerland AG und ihres Vorstands sowie des Aufsichtsrats der Gesellschaft und wählt den Abschlussprüfer. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft werden von den Gesellschaftern entsandt.
- 2.3 Einladung zur Gesellschafterversammlung
- Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist vom Vorstand der Lekkerland AG zweimal jährlich - und zwar zum Ersten, spätestens im Laufe des Mai, und zum Zweiten spätestens im Laufe des Dezember - unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jeder Kommanditist und der Aufsichtsrat der Gesellschaft sind berechtigt, aus wichtigem Grund die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen. Der Vorstand der Lekkerland AG sendet jedem Gesellschafter mit der Einladung die zu den Beschlussfassungen erforderlichen Unterlagen zu. Mit der Einladung zur ersten ordentlichen Gesellschafterversammlung erhält jeder Gesellschafter eine ausreichende Anzahl von Exemplaren des Berichtes des Abschlussprüfers über die Prüfung des Jahresabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres.







