5. Aufsichtsrat
- 5.1 Aufgaben und Zuständigkeiten
- 5.1.1 Aufgabe des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist es, die Lekkerland AG und deren Vorstand bei der Leitung des Unternehmens regelmäßig zu beraten und zu überwachen. Er ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen einzubinden.
- 5.1.2 Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands. Bei der Zusammensetzung des Vorstands soll der Aufsichtsrat auch auf Vielfalt (Diversity) achten. Er soll gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen. Der Aufsichtsrat kann die Vorbereitung der Bestellung von Vorstandsmitgliedern einem Ausschuss übertragen, der auch die Bedingungen des Anstellungsvertrages einschließlich der Vergütung behandelt.
Bei Erstbestellungen sollte die maximal mögliche Bestelldauer von fünf Jahren nicht die Regel sein. Eine Wiederbestellung vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der Bestelldauer bei gleichzeitiger Aufhebung der laufenden Bestellung soll nur bei Vorliegen besonderer Umstände erfolgen. Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder soll festgelegt werden. - 5.1.3 Die Aufsichtsräte der Lekkerland AG und der Gesellschaft sollen sich jeweils eine Geschäftsordnung geben.
- 5.1.1 Aufgabe des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist es, die Lekkerland AG und deren Vorstand bei der Leitung des Unternehmens regelmäßig zu beraten und zu überwachen. Er ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen einzubinden.
- 5.2 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsratsvorsitzenden
Der jeweilige Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat, leitet dessen Sitzungen und nimmt die Belange des Aufsichtsrats nach außen wahr.
Der Aufsichtsratsvorsitzende der Gesellschaft soll mit dem Vorstand der Lekkerland AG, insbesondere mit dem Vorsitzenden des Vorstands, regelmäßig Kontakt halten und mit ihm die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens beraten. Der Aufsichtsratsvorsitzende der Gesellschaft wird über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch den Vorsitzenden des Vorstands der Lekkerland AG informiert. Der Aufsichtsratsvorsitzende der Gesellschaft soll sodann den Aufsichtsrat der Gesellschaft unterrichten und erforderlichenfalls eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung einberufen.
- 5.3 Bildung von Ausschüssen
- 5.3.1 Die Aufsichtsräte der Lekkerland AG und der Gesellschaft sollen abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl der Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Diese dienen der Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit und der Behandlung komplexer Sachverhalte. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den jeweiligen Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse.
- 5.3.2 Der Aufsichtsrat soll einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements und der Compliance, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung befasst. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen. Er sollte unabhängig und kein ehemaliges Vorstandsmitglied der Gesellschaft sein, dessen Bestellung vor weniger als zwei Jahren endete.
- 5.3.3 Der Aufsichtsrat soll einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat geeignete Kandidaten vorschlägt.
- 5.3.4 Die Aufsichtsräte der Lekkerland AG und der Gesellschaft können weitere Sachthemen zur Behandlung in einen oder mehrere Ausschüsse verweisen. Hierzu gehören u. a. die Strategie des Unternehmens, die Vergütung der Vorstandsmitglieder, Investitionen und Finanzierungen.
- 5.3.5 Die Aufsichtsräte der Lekkerland AG und der Gesellschaft können vorsehen, dass Ausschüsse die Sitzungen des Aufsichtsrats vorbereiten und darüber hinaus auch anstelle des Aufsichtsrats entscheiden.
- 5.3.1 Die Aufsichtsräte der Lekkerland AG und der Gesellschaft sollen abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl der Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Diese dienen der Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit und der Behandlung komplexer Sachverhalte. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den jeweiligen Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse.
- 5.4 Interessenkonflikte
- 5.4.1 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats der Lekkerland AG und der Gesellschaft ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Es darf bei seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen.
- 5.4.2 Jedes Aufsichtsratsmitglied der Lekkerland AG und der Gesellschaft soll Interessenkonflikte, insbesondere solche, die auf Grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können, dem jeweiligen Aufsichtsrat gegenüber offen legen.
- 5.4.3 Der Aufsichtsrat der Lekkerland AG und der Gesellschaft soll in seinem Bericht an die Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen.
- 5.4.4 Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds mit der Lekkerland AG oder der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Aufsichtsrats.
- 5.5 Effizienzprüfung
Die Aufsichtsräte der Lekkerland AG und der Gesellschaft sollen regelmäßig die Effizienz ihrer Tätigkeit überprüfen.







